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Körperstrafe

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Körperstrafe Artikel

Eine Körperstrafe (auch Körperliche Züchtigung) ist eine Strafe, die körperlich fühlbar ist. Körperstrafen werden als juristische Rechtsfolge und in der Kindererziehung angewendet. Nicht zu den Körperstrafen gerechnet werden die Todesstrafe oder die Freiheitsstrafe. Auch die Folter und die juristische Amputation von Gliedmaßen wird meist nicht zu den Körperstrafen gerechnet, obwohl sie den Körper des Delinquenten betreffen.

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Juristische Körperstrafen

Als juristische Strafen wurden Körperstrafen in dem Abendland meist in der Form einer Auspeitschung (z. B. mit einer Peitsche oder Birkenrute) oder in Form von Stockhieben erteilt. Die Schläge erfolgten üblicherweise auf den Rücken oder auf das Gesäß des Delinquenten. In dem Nahen Osten waren auch Stockhiebe auf die Fußsohlen (Bastinado) üblich. Insbesondere in Militär und Seefahrt wurden bis in das 19. Jahrhundert schwere Körperstrafen wie das Spießrutenlaufen, das Stäupen und der Kielholen angewendet.

Heute sind juristische Körperstrafen in vielen Ländern der Welt abgeschafft, in anderen Ländern (v. a. in Afrika, in dem Nahen Osten und in Asien) sind sie jedoch noch als Rechtsmittel in Gebrauch. In Malaysia und Singapur erhalten z. B. Gewaltverbrecher wie Vergewaltiger zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Körperstrafe, die unter streng kontrollierten Bedingungen und medizinischer Aufsicht mit einem Rohrstock aus Rattan auf das Gesäß des verurteilten Täters erteilt wird.

Nach einem Bericht von Amnesty International wurden in dem Jahr 2001 in folgenden Staaten juristische Körperstrafen durchgeführt: Afghanistan, Belize, Brunei, Iran, Malaysia, Nigeria, Saudi Arabien, Singapur, Sudan, Vereinigte Arabische Emirate.

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Körperstrafen in der Kindererziehung

Als Strafmethode in der Kindererziehung waren Körperstrafen in abgemilderter Form das wohl beliebteste Erziehungsmittel bis etwa zur Mitte des 20. Jahrhunderts. Diese Körperstrafen wurden in der Regel auf den Po, in dem Schulmilieu häufig auch auf die ausgestreckte Hand des Kindes gegeben (sogenannte "Tatzen"). Andere häufig gebrauchte Körperstrafen waren die Ohrfeige, die Kopfnuss , das Ziehen an den Haaren oder Ohren, oder das Knienlassen des Kindes auf einem dreikantigen Holzscheit.

Heute benutzen in den westlichen Ländern viele den Begriff Schwarze Pädagogik, wenn sie negativ von den Erziehungsmethoden früherer Elterngenerationen sprechen. Aber auch heute noch sind in den meisten Ländern der Welt Körperstrafen als Erziehungsmittel (soweit sie maßvoll und angemessen sind, also keine Misshandlung darstellen) legal und können dort vor allem von den Eltern, jedoch auch - in dem Rahmen festgeschriebener Gesetze - von Lehrern oder anderen Erziehungsverantwortlichen erteilt werden. So gibt es z. B. in einem Drittel der Staaten der Vereinigte Staaten Amerika noch stets Körperstrafen an den Schulen. Diese werden in der Regel mit einem speziellen Holzpaddel ("paddle") auf das bekleidete Gesäß des Schülers gegeben ("paddling").

In den meisten Staaten Europas hat sich seit etwa dem Ende des Zweiten Weltkriegs, vor allem in den 1960er/1970er Jahren und gestützt durch neue psychologische Erkenntnisse, die neue öffentliche Meinung durchgesetzt, dass Körperstrafen schädlich für die Entwicklung des Kindes sind und nicht mehr angewendet werden sollen. In der DDR wurden Körperstrafen an den Schulen 1949 abgeschafft, 1973 auch in der Bundesrepublik Deutschland. (Jedoch erklärte noch 1979 das Bayerische Oberste Landesgericht, dass "im Gebiet des Freistaates Bayern ... ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht" besteht.)

In Schweden wurden 1979 Körperstrafen als Erziehungsmittel grundsätzlich illegalisiert, ebenso seither in mehreren anderen (v. a. europäischen) Staaten, die dem Beispiel Schwedens folgten. In Deutschland ist die körperliche Züchtigung (neben seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen) mit Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB seit 6. November 2000 ebenfalls verboten. Damit wurde das bis dahin bestehende elterliche Züchtigungsrecht aufgehoben.

International ist nach wie vor umstritten, ob maßvolle Körperstrafen als Erziehungsmittel die Kinderrechte verletzen oder nicht. Unumstritten ist dagegen, dass eine Kindesmisshandlung eine strafbare Tat und eine schwere Verletzung der Kinderrechte darstellt.

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Weblinks

  • § 1631 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1631.html)


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